Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (max. 30 Cent je Entfernungskilometer) sind begünstigt, weil sie keine Sozialabgaben kosten und nur 15 Prozent pauschale Lohnsteuer. Die Umwandlung von normalem Lohn in Fahrtkostenzuschüsse ist jedoch unzulässig, da der Fiskus dieses Sparmodell nicht ausufern lassen will. Die Lohnsteuerrichtlinien verbieten sogar die Umwandlung von freiwilligen Zahlungen. (R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR 2009)
Das geht jedoch zuweit – so der Bundesfinanzhof: Im Urteilsfall hatte ein Betrieb freiwillige Weihnachtsgelder teilweise als „Fahrtkostenzuschüsse“ deklariert und mit nur 15 Prozent pauschal versteuert. Das Finanzamt wollte das nicht durchgehen lassen. Doch das oberste Steuergericht entschied, dass an dieser Vorgehensweise nichts zu bemängeln sei. (BFH, 01.10.09, VI R 41/07, DStR 2010, 156)
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
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