Die Wogen rund um die Scheinselbständigkeit haben sich in den letzten Jahren ein wenig geglättet. Aber es gibt sie noch. Immer wieder erleben Unternehmer bei Sozialversicherungsprüfungen böse Überraschungen. Denn nachzahlen muss immer der Auftraggeber, niemals der Scheinselbständige.
Damit Sie nicht in die Falle tappen, hier die wichtigsten Mythen zu diesem Thema:
Irrtum 1: Wenn einer mehrere Auftraggeber hat, ist das Problem gelöst. Falsch. Es gibt einfach Tätigkeiten, die KANN man nur als Arbeitnehmer ausführen. Wenn ein Kellner in fünf Gaststätten arbeitet, hat er eben fünf Arbeitgeber.
Irrtum 2: Wenn ich in den Vertrag reinschreibe „Hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung unabhängig“, dann wird derjenige Selbständiger. Falsch. Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Wenn eine Sekretärin faktisch von neun bis fünf bei Ihnen im Büro sitzt, dann ist sie Angestellte – auch wenn sie einen „Schreibservice“ als Gewerbe angemeldet hat und laut Buchstabe des Vertrags eigentlich „hinsichtlich Ort und Zeit unabhängig“ wäre.
Irrtum 3: Wenn einer nur einen Auftraggeber hat, ist er Arbeitnehmer. Das muss nicht sein. Ein IT-Programmierer z. B., der ein bestimmtes Werk abzuliefern hat und daran ein Jahr für einen Auftraggeber arbeitet, kann trotzdem selbständig sein. Es kommt auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.
Irrtum 4: Ich kann mit dem freien Mitarbeiter vereinbaren, dass er die Sozialabgaben im Fall einer Prüfung selbst trägt. Falsch. Solch eine Vereinbarung ist im Ernstfall unwirksam.
Es gibt nur eine 100prozentig sichere Methode: Nämlich ein Statusanfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das notwendige Formular finden Sie hier: http://tinyurl.com/yc8e8u6
Wenn alle Fragen im Formular ehrlich beantwortet werden und die DRB bestätigt: „Selbständig“, dann können Sie einer Prüfung völlig gelassen entgegen sehen.
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß