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Wenn Ehepartner oder Kinder im Betrieb mitarbeiten, kann das sozialversicherungsfrei oder -pflichtig sein. Was ist besser? Manchmal wird die soziale Absicherung angestrebt, dann wird man Kranken- und Arbeitslosenversicherung als Vorteil empfinden. Wenn sich Ehepartner, Sohn oder Tochter lieber privat absichern wollen, dann ist die Pflichtversicherung eher von Nachteil. Auf folgende Merkmale kommt es an:

Für die Sozialversicherungspflicht spricht:

– Der Angehörige ist im Betrieb wie ein Dritter eingegliedert und den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen.

– Er oder sie ist auf die Verwertung seiner/ihrer Arbeitskraft angewiesen.

– Er oder sie bekommt eine übliche Vergütung.

– Das Gehalt wird als Betriebsausgabe verbucht und es wird Lohnsteuer abgeführt.

Gegen die Sozialversicherungspflicht spricht:

– Der Ehepartner hat der Firma Darlehen gegeben oder Bürgschaften übernommen. Tipp: Das ist ein ganz wichtiges Merkmal, das man dazu benutzen kann, den Ehepartner über Jahre rückwirkend aus der Sozialversicherungspflicht herauszubekommen und sich womöglich Zigtausende an Beiträgen zurück erstatten lassen. (Sozialversicherungshandbuch November 2009 Pkt. 2.2.5.3.7.1, Rz 145; s. auch DStR 04, 1809)

– Familienhafte Mithilfe: Wird nicht wie in einem normalen Arbeitsverhältnis gearbeitet, sondern weil man sich halt in der Familie ab und zu aushilft, liegt kein Arbeitsverhältnis vor. (BGH, 20.05.80, VI ZR 202/78, NJW 1980, 2196)

– Ehegatten betreiben die Firma gemeinsam als Gesellschaft: Wenn die Ehefrau Mitinhaberin ist, ist sie nicht sozialversicherungspflichtig.

Ihnen ist unklar, ob in Ihrem Fall Sozialversicherungspflicht vorliegt oder nicht? Dann können Sie sich Klarheit verschaffen durch ein „Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV“. Wenn Sie alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten, ist der anschließende Bescheid bindend. Wird Sozialversicherungsfreiheit festgestellt, kann ein Betriebsprüfer später nicht Beiträge nachverlangen. Wird umgekehrt Pflicht festgestellt, kann später bei Arbeitslosigkeit nicht das Arbeitslosengeld verweigert werden. Das Formular zur Klärung finden Sie unter http://tinyurl.com/yc8e8u6

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