Bisher mussten Sie in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) einmal im Quartal Ihre Exporte in andere EU-Länder melden. Der Gesetzgeber hat hier mit Wirkung ab 1. Juli 2010 zwei entscheidende Dinge geändert:
1. Nun müssen auch Dienstleistungen (nicht nur Warenlieferungen) für Unternehmen in anderen EU-Ländern gemeldet werden.
2. Haben Sie Warenlieferungen von mehr als 100.000 Euro im Quartal, müssen Sie die ZM ab Juli 2010 monatlich abgeben. Maßgeblich sind Überschreitungen der 100.000-Euro-Grenze im aktuellen oder einem der letzten vier Quartale. Für Dienstleistungen bleibt die Quartalsmeldung. Ausnahme: Sie haben Lieferungen und Dienstleistungen zu melden – dann monatlich.
Kurios: Auch wenn das neue an der ZM nun ist, dass man auch Dienstleistungen in anderen EU-Ländern melden muss, bleiben diese Umsätze bei Prüfung der Abgabegrenze (quartalsweise/monatlich) außer Betracht. Hier kommt es nur auf innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Dreiecksgeschäfte an.
Ärgerlich: Selbst wenn Sie die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuervoranmeldung nutzen, müssen Sie die ZM bis 25. des Folgemonats abgeben.
Beispiel: Sie haben im I. Quartal 2010 innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von 120.000 Euro getätigt. Das heißt: Sie müssen ab Juli 2010 monatliche ZMs abgeben, und zwar erstmals für Juli 2010 am 25. August 2010. Dass Sie aufgrund etwaiger Dauerfristverlängerung mit der Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2010 bis 10. September 2010 Zeit haben, interessiert das Finanzamt nicht.
Geldbuße droht: Eine unrichtige ZM muss für den Meldezeitraum berichtigt werden, in dem die unrichtigen oder unvollständigen Angaben erklärt wurden. Wer das nicht tut, riskiert eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro.
Wie bisher gilt: Wer (in einem Quartal oder generell) keine EU-Geschäfte macht, muss auch keine ZM abgeben. In EU-umsatzlosen Quartalen sind keine „Fehlanzeigen“ abzugeben.
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß