Das alte Erbschaftsteuerrecht hat Betriebsvermögen begünstigt, egal, ob es wirklich Betriebsvermögen war. Hauptsache, es stand „Betriebsvermögen“ drauf.
Nach der Reform wollte es der Gesetzgeber klüger anstellen: Jetzt wird die Verschonung von der Erbschaftsteuer nur gewährt, falls das so genannte „schädliche Verwaltungsvermögen“ bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Unter schädlichem Verwaltungsvermögen versteht der Gesetzgeber dabei Vermögen, das seiner Meinung nach für einen Betrieb nicht unbedingt notwendig ist, z. B. vermietete Immobilien und Wertpapiere.
Unschädlich sind hingegen: Bargeld und Bankguthaben. Somit lässt sich also durch geschickte Gestaltung – nämlich Einlegen von Bargeld in den Betrieb – die eigentlich für Betriebsvermögen gedachte Verschonung auch auf Privatvermögen ausdehnen.
Beispiel: Müller senior möchte auf seinen Sohn einen Betrieb im Wert von einer Million übertragen. Außerdem Bargeld in Höhe von einer Million.
Ungeschickte Lösung: Vererbt Müller senior Betrieb und Geld separat, bleibt zwar der Betrieb schenkungsteuerfrei. Aber auf das Bargeld würde nach Abzug des Freibetrages (400.000 Euro) 15 Prozent Steuer fällig werden, also 90.000 Euro.
Clever ist es so: Wenn Müller senior das Bargeld zwei Jahre vor der Schenkung (oder dem Erbfall) in den Betrieb transferiert, gilt die Verschonungsregel auch für das Bargeld. Die gesamte Erbschaftssteuer ist dann Null.
Fazit: Rechtzeitig (2 Jahre) vor einer Schenkung Bargeld und Bankguthaben in die Firma schieben. Das spart Schenkungsteuer, wenn der Junior die Firma 7 oder gar 10 Jahre weiterführt.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß