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Ein Anleger hatte kurz vor Jahresende noch schnell Wertpapiere mit Verlust verkauft. Der Verlust von rund 50.000 € sollte entsprechende Börsengewinne dieses Jahres ausgleichen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil er dieselben Papiere am selben Tag in gleicher Art und Stückzahl wieder zurückkaufte. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass dies kein so genannter „Gestaltungsmissbrauch“ war (FG Baden-Württemberg, 01.08.07, 1 K 51/06).Denn – so das Gericht – das Steuergesetz liefere keine Anhaltspunkte, die den schnellen Rückkauf als eine Steuerumgehung erscheinen lassen.

Bemerkenswerte Aussage: „Anlegern ist grundsätzlich gestattet, ihre Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine geringere steuerliche Belastung ergibt.“ Das erfreuliche Urteil muss aber nun noch die Revision beim obersten Steuergericht, dem Bundesfinanzhof überstehen. (BFH, IX R 60/07)

Tipp: Wenn Sie nach dem Wertpapierverkauf wenigstens 1 oder 2 Tage warten, und dann nicht exakt die gleiche Stückzahl zurückkaufen, ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Finanzamt an Ihren Steueroptimierungs-Transkationen stört.

Ihr  Steuerberater Maxdorf

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