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Parken in unseren Innenstädten ist oft schwierig. Da bietet es sich an, in der Nähe der Firma Tiefgaragenparkplätze für Mitarbeiter anzumieten. Müssen diese das versteuern oder ist das ein steuerfreier Sachbezug, wenn die Miete pro Stellplatz nur 40 Euro beträgt?

Noch viel besser: Es gilt nicht einmal als Sachbezug, sondern das ist lohnsteuerlich neutral. Sie können die 44-Euro-Freigrenze also neben dem Tiefgaragen-Platz – wenn Sie wollen – noch für andere Sachbezüge nutzen. Wenn der Arbeitgeber Parkplätze in der Nähe des Betriebs zur Verfügung stellt, erfolgt das nämlich im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse und stellt deshalb keinen Arbeitslohn dar. Vor drei Jahren gab es zwar mal ein Finanzgerichtsurteil, das das ändern wollte. Es wurde aber ausdrücklich durch eine Verwaltungsanweisung aus der Welt geschafft (OFD Münster, 25.06.07, DStR 07, 1677).

Und: Mietet der Arbeitgeber Parkplätze oder Tiefgaragenplätze für Firmenwagen an, kann sich sowieso kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil ergeben, weil dann Fahrzeuge des Arbeitgebers auf Parkplätzen des Arbeitgebers abgestellt werden. Das gilt sogar dann, wenn die Anmietung durch den Arbeitgeber in der Nähe der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgt.

Vorsicht: Voll steuerpflichtig ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer einen Stellplatz anmietet und ihm der Arbeitgeber die Miete ersetzt.

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