Wenn Sie mit Ihrem Geschäftswagen von Ihrer Wohnung in die Firma fahren, müssen Sie einen satten zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern (0,03 Prozent vom Listenpreis je Kilometer). Das sind z. B. bei einem 70.000-Euro-Wagen und 20 Kilometern immerhin 420 Euro im Monat. Bei Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten entfällt diese Sonder-Steuer hingegen. (BFH 16.02.94, BStBl 1994 II, 468)
Achten Sie auf den feinen Unterschied: Wenn Sie Ihre zweite Betriebsstätte stets von der ersten aus anfahren, müssen Sie nichts extra versteuern. Fahren Sie jedoch mehr als fünfmal im Monat direkt von Zuhause zu der zweiten Betriebsstätte, fallen auch diese Distanzen unter die Sonder-Steuerpflicht. Und das kann sehr teuer werden. (BMF 21.01.02, BStBl 2002 I, 148, Rz. 13)
Beispiel: Unternehmer Uwe wohnt in Starnberg. Der Hauptsitz seiner GmbH (& Co KG) ist in München, eine Zweigstelle unterhält er in Rosenheim. Meistens ist Uwe in München tätig, zweimal pro Woche sucht er auch die Dependance in Rosenheim auf. Fährt Uwe vom Hauptfirmensitz aus nach Rosenheim, sind diese Fahrten voll absetzbar und für ihn steuerfrei. Fährt er hingegen direkt von Starnberg aus, entsteht ein hoher zusätzlicher „geldwerter Vorteil“ für Fahrten zwischen Starnberg und Rosenheim.
Fazit: Vermeiden Sie es, verschiedene Betriebsstätten Ihrer Firma direkt von Zuhause aus aufzusuchen. Denn Sie riskieren dann einen hohen zusätz-lichen „geldwerten Vorteil“. Dieser entfällt, wenn Sie direkt zwischen zwei Betriebsstätten unterwegs sind