Die Kosten für typische Berufskleidung (z. B. Blaumann, Kittel, Schutzkleidung), können Sie problemlos absetzen. Genauso können Sie solche Kleidung auch Ihren Mitarbeitern kostenlos und lohnsteuerfrei zur Verfügung stellen. Denken Sie daran: Auch die Kosten der Reinigung und Wäsche können Sie steuerlich geltend machen. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen eine Waschmaschine aufstellen, mit der Sie nur die Berufskleidung waschen, können Sie auch diese Kosten als Betriebsausgabe verbuchen.
Das ist neu: Wenn Sie wollen, dass ihre Mitarbeiter gegenüber den Kunden ordentlich auftreten, und Sie ihnen deshalb einheitliche bürgerliche Kleidung (z. B. Pullis/T-Shirts) überlassen, können Sie sogar das absetzen, ohne dass Ihre Mitarbeiter Lohnsteuer zahlen. (BFH, 22.06.06, VI R 21/05, DStR 06, 1795)
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß