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Die Möglichkeit, Restaurantrechnungen abzusetzen, erregt den Neid von Nicht-Unternehmern ganz besonders. Deshalb hat der Gesetzgeber hier ganz besonders viele Formalismen eingeführt. Beachten Sie diese, damit Ihnen kein Betriebsprüfer Ihren Betriebsausgabenabzug streichen kann.

Maschineller Beleg: Die Rechnung muss alle Speisen und Getränke einzeln umfassen und sie muss maschinell erstellt und registriert sein – auch im Ausland. Handschriftliche Belege z. B. mit der Aufschrift „Speisen und Getränke 140 Euro“ sind wertlos.

Bewirtungsrechnungen über 150 Euro müssen adressiert sein: Ab 150,01 Euro brutto muss – und zwar durch das Restaurant! – zwingend die Adresse (inkl. Straße, Postleitzahl und Ort) desjenigen angegeben sein, der die Bewirtungskosten übernimmt (z. B. Ihre GmbH). Fehlt diese Angabe, gibt es weder Vorsteuerabzug noch Betriebsausgabenabzug. (R 4.10 Abs. 8 EStR)

Kürzung 30 Prozent: Bewirten Sie im Restaurant, können Sie die Netto-Kosten nur zu 70 Prozent absetzen. Manche Unternehmer glauben, diese Kürzung um 30 Prozent sei eine Art Eigenanteil, wenn der Chef mit von der Partie sei. Dies ist jedoch ein Irrtum. Die 30 Prozent werden immer gekürzt.

Bewirtung zu Hause: Empfangen Sie Geschäftsfreunde bei sich zu Hause, sind die Kosten nicht abzugsfähig.

Arbeitnehmerbewirtung zu 100 Prozent abzugsfähig: Bewirten Sie Mitarbeiter, müssen Sie die 30-prozentige Kürzung nicht vornehmen.

Aber Vorsicht: Findet ein Lohnsteuerprüfer diese Bewirtungsbelege, könnte er Lohnsteuer und Sozialversicherung dafür verlangen. Denn die Bewirtung von Mitarbeitern gilt in der Regel als „geldwerter Vorteil“. Beschränken Sie daher diese Bewirtungen auf 44 Euro brutto pro Arbeitnehmer und Monat. Denn das ist die Freigrenze für Sachbezüge, sofern Sie sonst keine kostenlosen Sachbezüge gewähren.

Aufmerksamkeiten im Betrieb zu 100 Prozent abzugsfähig: Getränke, Kekse und Knabbereien gelten nicht als Mahlzeiten und auch nicht als Bewirtung. Egal, ob Sie dies für Kunden oder für Mitarbeiter bereithalten, sind die Kosten stets zu 100 Prozent abzugsfähig.

Immer 100 Prozent Vorsteuer: Egal, welche Art der Bewirtung – die Vorsteuer ist stets in vollem Umfang abzugsfähig. Die vor ein paar Jahren ins Gesetz geschriebene Kürzung der Vorsteuer war europarechtswidrig und ist mittlerweile weggefallen.

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