Seit 2007 kann man ein Arbeitszimmer nur absetzen, wenn man fast ausschließlich darin arbeitet. Gegen diese rigorose Einschränkung haben mehrere Steuerzahler vor dem obersten Steuergericht geklagt (Az. BFH VI R 13/09 und VIII R 4/09). Alle Steuerbescheide sind nun bis zur endgültigen Klärung dieser Frage vorläufig (BMF, 01.04.09, IV A 3 – S 0338/07/10010, BStBl. I 09, 510). Bei positivem Ausgang der Verfahren profitieren alle betroffenen Steuerzahler automatisch – ohne Einspruch einlegen zu müssen.
Tipp: Wenn Sie nicht so lange warten wollen, gibt es zwei Auswege. Ausweg 1: Betroffen von der Einschränkung sind nur „Arbeitszimmer“. Bestimmendes Merkmal: ein Schreibtisch. Fehlt ein solcher, weil Sie z. B. zuhause ein Lager oder eine Werkstatt haben, können Sie die Kosten voll geltend machen. Ausweg 2: Nicht betroffen sind auch außerhäusliche Arbeitszimmer. Mieten Sie also außerhalb Ihrer Wohnung einen Hobbyraum oder ein Mini-Büro im Haus gegenüber, können Sie die Kosten voll absetzen.
Ihr Steuerberater Maxdorf
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