Sachbezüge sind bis 44 Euro im Monat steuerfrei. Daher erfreuen sie sich großer Beliebtheit. Allerdings hat ein Finanzgericht wieder einmal klargestellt, dass Warengutscheine in aller Regel nicht darunter fallen. Ausnahme: Die Ware ist so genau bezeichnet, dass der Arbeitnehmer nicht mal mehr die geringste Auswahlmöglichkeit hat.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Münchner Betrieb Literaturgutscheine im Wert von 20 Euro ausgegeben, mit der Bücher in einer ganz bestimmten Buchhandlung erworben werden konnten. Steuerpflichtig – urteilte das Finanzamt. Zu Recht, so das Finanzgericht. Nur wenn das Buch konkret angegeben gewesen wäre, z. B. „Gutschein für Buddenbrooks – Taschenbuchausgabe Fischer Verlag“, dann hätte es sich um einen Sachbezug gehandelt, der unter die 44-Euro-Freigrenze fällt.
Das lässt sich auf andere Produkte übertragen: Gutschein für 20 Liter Sprit = steuerpflichtiger Geldbezug. Gutschein für 20 Liter Super Bleifrei = Sachbezug, fällt unter 44-Euro-Grenze. (FG München, 03.03.09, Revision beim BFH anhängig unter VI R 21/09)
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß