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Wenn Sie über Ihrem Betrieb wohnen und nachts Ihr Schäferhund in einer Hundehütte auf dem Betriebsgelände aufpasst, dass kein Unbefugter eindringt: Können Sie dann das Futter für ihn absetzen?

Grundsätzlich gilt: Es kommt auf die private „Mitbenutzung“ des Hundes an. Ein so genanntes Aufteilungsverbot verbietet das Absetzen von Kosten, die privat mitveranlasst sind (§ 12 EStG). Die einzigen Ausnahmen davon sind im Prinzip Telefon und Auto. Beim Hund kommt es also darauf an, ob er als Wachhund geeignet und notwendig ist, und wer dessen Hauptbezugspersonen sind: Ist 1. ein angestellter Wachmann oder Hausmeister das „Herrchen“, besteht 2. kein privater Bezug zur Familie, und ist 3. der Hund ein echter Wachhund, können Sie den Hund inkl. aller Kosten (Anschaffung, Tierarzt, Hundehütte, Futter) absetzen. Ist der Hund jedoch mehr oder weniger in Ihre Familie integriert und nehmen Sie ihn z. B. in den Urlaub mit, scheitert der Abzug daran.

Falls der Hund absetzbar ist, kann ein Kaufpreis bis 150 Euro sofort abgesetzt werden, darüber erscheint ein Satz von 20 Prozent angemessen (BFH, 18.09.90, VI R 101/86, BFH/NV 91, 234).

Vorteilhaft im steuerlichen Sinne ist eine Ausbildung des Hundes als Wachhund, völlig aussichtslos ist der Versuch, Schoßhunde als Wachhunde deklarieren zu wollen.

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