Einer der vielen Rechnungsbestandteile, die für einen Vorsteuerabzug gegeben sein müssen, ist der Leistungszeitpunkt. Doch was gilt bei lang andauernden Leistungen? Eine Leistung ist in dem Zeitpunkt erbracht, zu dem Sie die zivilrechtlich vereinbarten Pflichten erfüllt haben.
Wenn eine Softwarefirma z. B. vereinbart hat: „Überlassung von Programmierern zur Programmierung nach Ihren Vorgaben“, dann handelt es sich um einen Dienstvertrag. Und wenn hier eine monatliche Rechnungsstellung vereinbart ist, dann ist Leistungszeitraum der jeweilige Monat.
Wenn eine fertige Leistung vereinbart ist: Dann handelt es sich um einen Werkvertrag und dann kommt es genau darauf an, was vereinbart ist. Wenn die Softwarefirma z. B. die Software installieren und zum Laufen bringen muss, ist die Leistung eben genau erst dann erbracht. Wenn fünf Monate programmiert wird und am 10.11.09 läuft die Software endlich, ist das der richtige Leistungszeitpunkt für die Rechnung.
Was ist mit den ganzen Rechnungen zwischendurch? Bei Abschlags-, Vorschuss- oder Anzahlungsrechnungen muss kein Leistungszeitpunkt angegeben werden. Denn eine Leistung ist ja hier noch nicht (vollständig) erbracht. Vorteil bei Abschlagsrechnungen: Sie müssen die Umsatzsteuer erst abführen, wenn Sie das Geld bekommen haben.
Ihr Steuerberater Maxdorf
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