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Arbeitsverhältnisse sind mit etwa 40 Prozent Sozialabgaben belastet. Vergibt man die Arbeit also nicht an einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, sondern an einen Selbstständigen, spart man sich erhebliche Kosten. So einfach macht es der Gesetzgeber aber nicht: Man kann nicht frei entscheiden, ob jemand als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer tätig werden soll.

Es kommt auf das Gesamtbild an: Kernmerkmale eines Arbeitnehmers sind, dass er hinsichtlich Ort und Zeit weisungsgebunden und in die betriebliche Organisation eingegliedert ist.

Beispiel: Gastwirt G will sich die Sozialabgaben für seine Kellner sparen. Er beschäftigt diese als „selbstständige Getränke- und Speisevermittler“ gegen Provision. Es leuchtet auf den ersten Blick ein, dass das nicht anerkannt wird. Ein Kellner ist in die betriebliche Organisation eingebunden, denn wie ein Zahnrad muss er mit anderen zusammenarbeiten, die Getränke und Speisen in der Küche abholen und das leere Geschirr dorthin wieder zurückbringen. Hinsichtlich Ort und Zeit ist er auch gebunden. Klarer Fall: Arbeitnehmer.

Umgekehrt gilt: Es ist zwar typisches Merkmal des Scheinselbstständigen, dass er nur einen Auftraggeber hat, trotzdem kann aber jemand, der nur einen Auftraggeber hat, selbstständig sein. Insbesondere dann, wenn er einen konkreten Erfolg schuldet und nicht hinsichtlich Ort und Zeit weisungsgebunden ist.

Beispiel: Fachautor F. erhält den Auftrag eines Verlags, ein Buch zu schreiben. Das Honorar richtet sich nach der Seitenzahl. Da das Werk sehr umfangreich ist, wird der Autor zwei Jahre lang nur für diesen Verlag tätig sein. Gleichwohl ist er selbstständig, da er nicht in die Verlags-Organisation eingebunden ist und sich selbst entscheiden kann, wann und wo er arbeitet.

In Zweifelsfragen schafft ein Statusanfrageverfahren Sicherheit: Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, können Sie ein Statusanfrageverfahren an die Deutsche Rentenversicherung Bund richten (§ 7a Sozialgesetzbuch IV). Die Entscheidung der Rentenversicherung ist dann auch für andere Sozialversicherungsträger bindend. (www.deutsche-rentenversicherung.de, „Arbeitgeber und Steuerberater“, „Formulare“, „Statusfeststellung“)

Was ist eigentlich ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger? Während der Scheinselbstständige ein Arbeitnehmer ist, der nur zum Schein als Selbstständiger (= Scheinselbstständiger) deklariert wird, ist der arbeitnehmerähnliche Selbstständige ein echter Selbstständiger. Allerdings mit der Besonderheit, dass er im Wesentlichen nur einen Auftraggeber hat (der ihm mindestens 5/6 der Gesamteinnahmen verschafft) und keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt. Solch ein Selbstständiger ist verpflichtet, sich selbst rentenzuversichern. Vorteil für Sie als Arbeitgeber: Ob er dieser Pflicht nachkommt oder nicht, kann Ihnen als Arbeitgeber egal sein. Denn anders als beim Scheinselbstständigen droht dem Arbeitgeber beim arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen keine Nachzahlungspflicht.

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