Dieses Jahr ist der Sparer-Freibetrag bei Verheirateten von 2.740 auf 1.500 Euro gesunken. Manche Eltern schreiben daher nun Kapitalanlagen auf den Namen der Kinder um. Diese können dann eigene Freibeträge nutzen und zahlen keine Steuern auf die Zinsen.
Die Finanzämter suchen jetzt verstärkt nach solchen Gestaltungen: Die Oberfinanzdirektionen haben nämlich Anweisung erteilt, solche Vermögens- und Einkommensverlagerungen nur dann anzuerkennen, wenn der Wille der Eltern erkennbar ist, das Vermögen den Kindern „endgültig und sofort zuzuwenden“. (OFD Magdeburg, 26.01.07, DB 2007, 603)
Das heißt konkret: Die Eltern müssen das überschriebene Geld der Kinder streng getrennt vom eigenen Vermögen verwalten und dürfen es nur „im Rahmen des elterlichen Sorgerechts“ ausgeben.
Das bedeutet: Für ganz konkret abgrenzbare Ausgaben zu Gunsten des Kindes (z. B.: einen Konzertflügel für ein Klavier spielendes Kind). Verfügen die Eltern „einfach so“ über das Geld wie über das eigene, wird die Vermögens-Verlagerung nicht anerkannt.
Beachten Sie auch diese Nebenwirkungen: Bei volljährigen Kindern gefährden Sie Kindergeld und Freibetrag, wenn große Vermögen mit entsprechend hohen Zinseinnahmen verlagert werden. Außerdem sollten Sie prüfen, ob das Kind trotz seiner Einkünfte weiter beitragsfrei in einer Familien-Mitversicherung bleiben kann.
Ausblick 2009: Dann soll die pauschale Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent auf Kapitalerträge eingeführt werden. Insofern lohnt es sich langfristig nicht, nur mit Blick auf den Sparerfreibetrag Gelder auf Kinder zu verlagern.
Ihr Steuerberater Wachenheim
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