Kosten für die Reinigung des Öltanks dürfen auf den Mieter umgelegt werden. Das hat der BGH jetzt entschieden (BGH, 11.11.09, VIII ZR 221/08). Diese Kosten stellen auf den Mieter umlagefähige Betriebskosten dar. Denn Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind ausdrücklich auch die Kosten der Reinigung der Anlage, wozu auch der Öltank gehört. Die Auffassung der Mieter, es handele sich um – nicht umlagefähige – Instandhaltungskosten, ist falsch.
Die Kosten müssen auch nicht etwa auf mehrere Jahre verteilt werden: Vielmehr dürfen Sie die Kosten – ebenso wie etwa die im vierjährigen Turnus entstehenden Kosten der Überprüfung einer Elektroanlage (BGH,14.02.07, VIII ZR 123/06) – grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umlegen, in dem sie entstehen.
Ihr Steuerberater Grünstadt
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