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Unter „Poolfahrzeugen“ versteht man Firmenautos, die keinem Mitarbeiter persönlich zugeordnet sind und die mehreren zur Verfügung stehen. Solche Autos regen die Phantasie von Betriebsprüfern stark an. Denn Autos mit unbesteuertem geldwerten Vorteil sind einem jeden Finanzbeamten ein Graus.

Falle 1 – Das unversteuerte Auto: Je schöner das Auto, desto eher wird der Prüfer eine private Mitbenutzung durch irgendjemanden unterstellen. Diese Stolperfalle schaffen Sie aus dem Weg, indem Sie dieses Auto einem Mitarbeiter zuordnen. Wenn Sie also einen passenden Mitarbeiter mit Führerschein und gleichzeitig niedrigem Steuersatz (z. B. Rentner, Student) haben, dann könnte es sich lohnen, diesem das Auto auf die Gehaltsabrechnung zu setzen. Unter Umständen mit einem Gehaltsausgleich. Und schon ist der Stein des Anstoßes vom Tisch: nämlich ein unversteuertes Auto.

Falle 2 – Mitarbeiter ohne Dienstwagen: Falls Ausweg 1 (s. o.) nicht klappt, und es in Ihrem Unternehmen Mitarbeiter mit Führerschein aber ohne Dienstwagen gibt, ist der Ärger schon programmiert. Dem können Sie nur entgehen, indem Sie für diese „herrenlosen“ Poolfahrzeuge ein lückenloses Fahrtenbuch vorweisen. Genauso gut: ein Nutzungsverbot, welches tatsächlich überwacht wird (z. B. Schlüssel des „Poolfahrzeugs“ muss abends in der Firma eingeschlossen werden).

Falle 3 – Der Firmenchef: Selbst wenn alle Mitarbeiter einen Dienstwagen auf ihrer Gehaltsabrechnung versteuern, kann der Betriebsprüfer dann noch auf die Idee kommen, nicht zugeordnete Autos aus dem Fahrzeugpool einfach dem Geschäftsführer oder Inhaber zuzuordnen.

In der Praxis sieht das so aus: Ein Bauunternehmer hatte immerhin schon einen Mercedes und einen BMW auf seiner Gehaltsabrechnung versteuert. Dann gab es aber noch einen VW Variant und einen Opel Geländewagen als „Baustellenfahrzeuge“. Der Betriebsprüfer setzte ihm auch noch für diese Autos einen geldwerten Vorteil auf die Gehaltsabrechnung, und das Finanzgericht gab dem Prüfer Recht. (FG München, 07.12.04, 2 K 3137/03, EFG 05, 685)

Fazit: So genannte „Poolfahrzeuge“, die zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stehen, bergen stets ein steuerliches Risiko in sich. Vor allem dann, wenn es sich um ansehnliche Autos handelt. Ausschließen können Sie dieses Risiko 100prozentig nur durch ein lückenloses Fahrtenbuch.

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