Macht man beim Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Jahres Gewinn oder Verlust, muss man das versteuern bzw. kann es (eingeschränkt) absetzen. So sagt es das Gesetz (§ 23 EStG). Das Finanzamt will Verluste hier aber – außer bei Wertpapieren – nicht gelten lassen. Diese Einschränkung hat der Bundesfinanzhof nun gekippt: Im Urteilsfall hatte ein Privatmann ein BMW Cabrio gekauft und innerhalb von 12 Monaten mit Verlust weiterverkauft. Der Bundesfinanzhof urteilte zu seinen Gunsten.
Auch bei privaten Wirtschaftsgütern – wie z. B. Jahreswagen – kann man Verluste in der Steuererklärung angeben. Das Urteil lässt sich übertragen auf private Wirtschaftsgüter aller Art.
Beispiel: Sie kaufen für Ihr Wohnzimmer eine Couch für 5.000 Euro, die Ihnen dann doch nicht gefällt. 3 Monate später versteigern Sie die Couch auf eBay für 2.500 Euro. Nach dem neuen Urteil ist auch
dieser Verlust abzugsfähig. (BFH, 22.04.08, IX R 29/06, DStR 08, 1191)
Ihr Steuerberater Wachenheim
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