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Ich berichtete im Januar über das erfreuliche Urteil, das den Sofortabzug erlaubt, wenn man ein Großraumbüro in kleine Einzelbüros umbaut. Bisher mauern jedoch viele Finanzämter noch. Doch inzwischen wurde das Urteil auch im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 Das bedeutet: Die Finanzbeamten müssen es anwenden – auch zu Ihren Gunsten.

Noch einmal zur Erinnerung: Herstellungskosten muss man zwar grundsätzlich abschreiben und über viele Jahre verteilen. Aber Baumaßnahmen können Sie sofort als Aufwand verbuchen, wenn diese 3 Voraussetzungen vorliegen: Sie bauen nichts Neues, Sie schaffen keine Erweiterung und Sie führen keine wesentliche Verbesserung (Elektro/Sanitär/Heizung/Fenster) herbei. Und diesen günstigen Sofortabzug muss ab sofort auch Ihr Finanzbeamter akzeptieren.

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