Immer wieder stolpern Betriebsprüfer darüber, dass Sekretärinnen, Kellner oder Buchhalter als „Selbständige“ per Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis abrechnen. Davon sollte man als Arbeitgeber möglichst die Finger lassen, auch wenn die Abgabenersparnis auf den ersten Blick enorm erscheint. Denn Sozialversicherungsprüfer rechnen die Honorare von netto auf brutto hoch und gehen dabei stets von Lohnsteuerklasse VI aus. So können dann aus 2.000 Euro netto schnell 5.000 Euro brutto werden. Die Nachzahlung nur für ein Jahr beträgt dann etwa 24.000(!) Euro (5.000 x 40 Prozent Sozialabgaben x 12).
Übrigens: Die Abrechnung per Rechnung geht auch dann nicht, wenn derjenige für mehrere Firmen tätig, bei Ihnen aber an feste Arbeitszeiten gebunden und in die betriebliche Organisation eingegliedert ist – quasi als „Zahnrädchen im Getriebe“.
Fazit: Als freie Mitarbeiter mit Rechnungen können nur echte Selbständige abrechnen, die hinsichtlich Ort und Zeit in ihrer Tätigkeitsausübung unabhängig und auch kein Bestandteil Ihrer betrieblichen Organisation sind.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß