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Sommerzeit – Zeit für den Betriebsausflug. Die Kosten hierfür sind stets in voller Höhe Betriebsausgaben, egal wie oft und wie teuer Sie feiern. Ein Problem ist aber die Lohnsteuer. Je Mitarbeiter darf der Ausflug höchstens 110 Euro (inkl. MwSt.) kosten. Bringt ein Mitarbeiter seinen (Ehe-)Partner mit, stehen damit für beide pro Kopf nur noch 55 Euro zur Verfügung (R 19.5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 LStR). Tipp: Rechnen Sie während des Ausflugs ein bisschen mit.Wenn Sie schon bei 100 Euro pro Kopf angekommen sind, zahlen Sie im Zweifel die letzte Taxifahrt oder den letzten Absacker auf dem Weg nach Hause aus dem privaten Geldbeutel. Dann verlieren Sie nicht die Steuerfreiheit des ganzen Ausflugs, nur weil die 110-Euro-Grenze um ein paar Cent überschritten wurde.

Maximal zwei Feiern im Jahr sind steuerfrei: Steuerfrei dürfen Sie nur zwei Betriebsfeiern pro Jahr machen (z. B. Betriebsausflug und Weihnachtsfeier). Fallen pro Mitarbeiter mehr als 110 Euro an oder haben Sie mehr als zwei Betriebsveranstaltungen durchgeführt, können Sie die Kosten mit 25 Prozent pauschal versteuern. Tipp: Zum Pauschal-Versteuern suchen Sie sich natürlich die billigste Feier aus. Sozialversicherung fällt bei Anwendung der 25-prozentigen Pauschalsteuer nicht an.

Zehrgeld: Drücken Sie Ihren Mitarbeitern Geld in die Hand, damit diese davon eine Busfahrkarte oder die Einkehr in einem Ausflugslokal bezahlen können, ist das (im Rahmen der 110-Euro-Grenze) steuerfrei. Auch ein Zuschuss in eine Gemeinschaftskasse Ihrer Mitarbeiter ist steuerfrei, wenn Sie insgesamt die 110-Euro-Grenze je Mitarbeiter beachten. (BFH, 16.11.05,  VI R 157/98, BFH/NV 06, 860)

Übernachtung: Früher waren Betriebsausflüge mit Übernachtung immer steuerpflichtig. Das ist seit einigen Jahren überholt. Auch Ausflüge mit Übernachtung sind steuerfrei. Hauptsache, Sie halten die 110-Euro-Grenze ein. (BFH, 16.11.05, DStR 06, 27)

Berufliche Reisekosten ausscheiden: Wenn Sie den Betriebsausflug mit der Besichtigung z. B. eines Kundenbetriebs verbinden, werden die Kosten des Ausflugs zeitanteilig aufgeteilt. Beispiel: Die Belegschaft einer Stuttgarter Maschinenfabrik startet Donnerstagmittag zu einem Betriebsausflug an die Donau. Am Abend gibt es eine Feier mit anschließender Übernachtung. Am Freitagvormittag wird Audi in Ingolstadt besichtigt, wo die Maschinen der Firma eingesetzt werden. Die Kosten des Ausflugs betragen 150 Euro pro Kopf. Maßgeblich für die Prüfung der 110-Euro-Grenze sind allerdings nur die Kosten, die rechnerisch auf den „geselligen“ Donnerstag entfallen. Damit ist hier die 110-Euro-Grenze eingehalten und es fällt keine Lohnsteuer an. (BFH, 16.11.05, VI R 118 /01, DStR 2006, 413)

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