Lohnsteuer müssen Sie stets bis zum 10. des Folgemonats ans Finanzamt abführen. Haben Sie also z. B. von den März-Löhnen 30.000 Euro Lohnsteuer einbehalten, mussten Sie diese bis zum 10. April ans Finanzamt abführen.
Tipp zur Verschiebung: Wenn Sie Löhne nicht am Monatsletzten, sondern z. B. am ersten Tag des Folgemonats auszahlen, verschiebt sich die Fälligkeit der Lohnsteuer um einen Monat. Denn die Lohnsteuer entsteht erst dann, wenn der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Abs. 2 S. 2 EStG). Und als „zugeflossen“ gilt der Lohn erst in dem Zeitpunkt, in dem die Bankgutschrift beim Arbeitnehmer erfolgt (BFH, 17.11.92, BStBl. 93 II, 471). Der Monat, für den der Lohn bezahlt wird, ist für die Fälligkeit der Lohnsteuer dagegen ohne Bedeutung.
Beispiel: Eine GmbH verschiebt die Zahlung des April-Lohns vom 30. April auf den 1. Mai. Dadurch wird die Lohnsteuer erst am 10. Juni statt am 10. Mai fällig. Die GmbH hat also jetzt 30.000 Euro mehr Luft auf ihrem Geschäftskonto. Und nächsten und jeden folgenden Monat genauso.
Was Sie beachten sollten: Sie benötigen das Einverständnis Ihrer Mitarbeiter (ggf. auch des Betriebsrats) mit der Verschiebung. Außerdem müssen Sie Zusatzaufwand in Ihrer Lohnbuchhaltung bzw. Steuerkanzlei einkalkulieren. Denn Lohnbuchhaltungs-Software ist auf derartige Flexibilität nicht eingerichtet. Es ist dann jeden Monat stets eine manuelle Lohnsteueranmeldung notwendig.
Vorteilsrechnung: Angenommen, die monatliche Lohnsteuer beträgt 30.000 Euro und Sie zahlen 9 % Zins auf Ihrem Bankkonto. Dann sparen Sie sich 225 Euro im Monat. Wenn Ihr Steuerberater 50 Euro Extra-Gebühr verlangt, bleiben Ihnen immer noch 175 Euro übrig. Und nicht zu verachten: 30.000 Euro Liquiditätsspielraum.
Praxistipp: Geben Sie für den Monat, in dem Sie die Verschiebung erstmals anwenden, eine „Null-Anmeldung“ ab, damit in diesem Monat nichts abgebucht wird. Fügen Sie eine Erläuterung bei, um sich unnötige Rückfragen
zu ersparen. Sie können Ihre Vorgehensweise dabei ganz offen und ehrlich schildern, denn sie entspricht der Gesetzeslage.
Fazit: Wer mit einem chronisch überzogenen Geschäftskonto kämpft, kann sich durch die Verschiebung der Lohnzahlung auf den ersten des Folgemonats einen Monat „Luft“ bei der Lohnsteuer verschaffen. Hinweis: Bei den Krankenkassen-Beiträgen funktioniert dies nicht.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß