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Der Gesetzgeber verlangt von Ihnen, Buchhaltungsbelege zehn Jahre aufzubewahren. Falls Sie zur Erfüllung dieser Pflicht einen Extraraum oder zusätzliche Archiv-Computer vorhalten, können Sie eine Rückstellung für diese Kosten bilden. Diese Rückstellung beträgt das 5,5-Fache der jährlichen Kosten.

Beispiel: Sie bewahren die Unterlagen in einem Kellerraum auf, für den anteilige Miete, Strom und Heizung in Höhe von 200 Euro im Monat anfallen. Das sind im Jahr 2.400 Euro. Das 5,5-Fache dieses Betrags, also 13.200 Euro können Sie sofort in Ihrer Bilanz gewinn- und steuermindernd als Rückstellung einbuchen. (FG Niedersachsen, 21.01.09, 3 K 12371/07, DStRE 09, 897)

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