Eine komplett abgabenfreie Möglichkeit, fleißigen Mitarbeitern etwas Gutes zu tun, ist die Überlassung eines betrieblichen Handys (§ 3 Nr. 45 EStG).
Ein Steuer-Fallstrick bei der Umschreibung eines bestehenden Mitarbeiter-Handy-Vertrags, den manche übersehen: Es genügt nicht, wenn nur die Handy-Rechnung an die GmbH geht. Auch das Handy selbst muss ein „betriebliches Telekommunikationsgerät“ sein, also der GmbH gehören.
Das heißt konkret: Entweder Sie schaffen ein neues Handy an, das Sie dem Mitarbeiter zur Verfügung stellen, oder Ihr Mitarbeiter schenkt/verkauft sein Handy ganz offiziell der Firma. Damit sind alle formellen Voraussetzungen erfüllt, und auch ein strenger Lohnsteuer-Prüfer kann gegen die steuerfreie Überlassung des Handys nichts einwenden.
Ihr Steuerberater Freinsheim
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