Jeder Kaufmann muss einmal im Jahr eine Inventur machen. So der Grundsatz. Von diesem gibt es jedoch viele Ausnahmen (§ 240 HGB).
Gar keine Inventur notwendig: Haben Sie als Dienstleister kein nennenswertes
Vorratsvermögen, brauchen Sie auch keine Inventur zu machen. Verbrauchsmaterial (Kopierpapier, Toner usw) braucht nicht gezählt zu werden. Gehen Sie einmal im Jahr die Liste des Anlagevermögens durch (Steuerberater
fragen), ob noch alle Rechner, Autos und Schreibtische vorhanden sind, und das war's.
Festwert nutzen: Haben Sie Anlagegüter und Vorratsvermögen, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert für das Unternehmen nachrangig ist (Faustregel 5 % der Bilanzsumme), können Sie dafür drei Jahre lang einen Festwert ansetzen. Beispiel: Gerüstbauteile, Messestände, Schmierstoffvorräte. Alle drei Jahre muss neu gezählt werden. (§ 240 Abs. 3 HGB)
Keine Lust zur Inventur an Silvester? Sie können die Inventur auch zwischen dem 01.10. und dem 28.02. machen und dann auf den 31.12. zurückrechnen (§ 241 Abs. 2+3 HGB). Beispiel: Bestand laut Inventur vom 28.02 ./. Zugänge Januar und Februar + Verkäufe und Abgänge Januar und Februar = Bestand 31.12.
Warenwirtschaft: Spuckt Ihr Warenwirtschaftssystem einen Soll-Lagerbestand aus, brauchen Sie zumindest nicht zu Silvester Inventur zu machen, sondern können das z. B. in den August verlegen. Zum Bilanzstichtag verwenden Sie den Wert laut Warenwirtschaft. Einmal im Jahr müssen Sie abgleichen, ob dieser mit der Wirklichkeit übereinstimmt – aber eben nicht zwingend zum Bilanzstichtag. Denn auch die beste Software kann Fehleingaben oder Diebstahl nicht berücksichtigen.
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß