Veröffentlicht eine deutsche GmbH ihren Jahresabschluss nicht rechtzeitig beim Unternehmensregister, bekommt sie eine Mahnung. Reicht eine Limited ihren Jahresabschluss nicht fristgemäß bei der zuständigen englischen Behörde ein, wird sie ohne viel Federlesens gleich gelöscht.
Führt der deutsche Geschäftsführer die Geschäfte trotzdem weiter (z. B. weil er es wegen Ignorierens von Post aus England gar nicht mitbekommt, dass es seine Firma nicht mehr gibt), haftet er für alle seit der Löschung eingegangenen Schulden persönlich (LG Duisburg, 20.02.07, NWB 07, 2086).
Das zeigt einmal mehr die mit einer englischen Limited verbundenen Folgekosten und rechtlichen Probleme. Da nun endlich in Deutschland die Unternehmergesellschaft mit nur einem Euro Stammkapital eingeführt wurde, gibt es auch keinen vernünftigen Grund mehr, eine Limited zu gründen.
Ihr Steuerberater Wachenheim
Dienes + Weiß