Wenn Sie ein vermietetes Haus erben und renovieren, können Sie alle Kosten sofort in unbeschränkter Höhe absetzen. Die gefährliche 15-Prozent-Falle gilt beim Erbfall nicht.
Anders beim Kauf eines Hauses: Hier müssen Sie peinlich genau darauf achten, dass Sie innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf maximal 15 Prozent des Gebäudekaufpreises in Renovierungen investieren. Wenn Sie hingegen erben, können Sie sofort unbeschränkt loslegen. (Ausnahme: Der Erblasser hatte das Haus vor weniger als drei Jahren gekauft.)
Das Gleiche gilt übrigens bei einer Schenkung: Auch das geschenkte Mietshaus kann man sofort renovieren (wenn es der Schenker schon mehr als drei Jahre besaß) und alle Kosten sofort in unbeschränkter Höhe absetzen.
Doch hier gibt es einen Unterschied: Wenn man bei der Schenkung Schulden übernehmen musste, gilt das als anteilige Anschaffung. In diesem Fall sollte man mit größeren Renovierungen drei Jahre warten. Oder Sie fragen mich, bevor Sie zu renovieren beginnen.
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß