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Immer wieder ärgerlich: Wenn ein Lohnsteuerprüfer die Weihnachtsfeier zerpflückt. Denn wenn man Fehler macht, kann hier ein „geldwerter Vorteil“ für den Mitarbeiter entstehen, der die Feier nachträglich zu einem Ärgernis macht. Doch das können Sie vermeiden.

Maximal zwei Betriebsausflüge/-feiern pro Jahr: Steuerfrei erlaubt das Finanzamt nur zwei Betriebsfeiern pro Jahr (z. B. Betriebsausflug und Weihnachtsfeier). Haben Sie mehr als zwei Betriebsveranstaltungen durchgeführt, können Sie die Kosten mit 25 Prozent pauschal versteuern. Hier dürfen Sie sich die billigste Feier aussuchen. Sozialversicherung fällt bei Anwendung der 25-prozentigen Pauschalsteuer nicht an.

Die Kosten dürfen maximal 110 Euro je Arbeitnehmer betragen: Wenn Ihre Arbeitnehmer ihre Partner, Angehörigen oder Freunde zur Feier mitbringen dürfen, müssen Sie zur Prüfung der 110-Euro-Grenze zuerst die Kosten pro Teilnehmer ausrechnen und dann jedem Arbeitnehmer seine „Gäste“ zuordnen. Übrigens: Mehrtägige Veranstaltungen sind im Gegensatz zu früher auch lohnsteuerfrei, wenn die 110-Euro-Grenze eingehalten wird. (R 19.5 Abs. 3 Satz 2 LStR).

Beispiel: Zur Weihnachtsfeier kommen 8 Teilnehmer, zwei Arbeitnehmer mit Partner und vier Alleinstehende. Die Kosten betragen insgesamt 600 Euro. Das macht 75 Euro pro Kopf. Pro Single-Arbeitnehmer ist die 110-Euro-Grenze eingehalten, denn 600 Euro geteilt durch 8 macht 75 Euro. Für die zwei Arbeitnehmer mit (Ehe-)Partner sind aber Kosten von 2 x 75 Euro anzusetzen. Für diese wird also wegen Überschreitens der Grenze 25 Prozent pauschale Lohnsteuer fällig.

Wann kosten Weinachtsgeschenke Steuer und wann nicht? In die 110-Euro-Grenze kann man auch Geschenke einrechnen, allerdings nur solche bis 40 Euro. Verschenken Sie wertvolle Sachen über 40 Euro, zählen diese bei der 110-Euro-Grenze nicht mit. Sie müssen dann aber grundsätzlich immer die pauschale 25-prozentige Steuer auf den Brutto-Wert des Geschenks abführen. Geldgeschenke sind tabu. Traurig aber wahr: Die Regelung gilt nur für Geschenke anlässlich der Weihnachtsfeier. Weihnachtsgeschenke außerhalb der Weihnachtsfeier sind stets steuerpflichtig!

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