Sie alle kennen den ellenlangen Katalog für Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen. Manche Buchhalter nehmen das sehr genau – zu Recht.
Manche übertreiben es allerdings: Insbesondere Rechnungen ohne Mehrwertsteuerausweis braucht man nicht besonders zu kontrollieren. Denn das Schlimmste, was mit einer nicht ordnungsgemäßen Eingangsrechnung passieren kann, ist die Streichung des Vorsteuerabzugs. Und wenn keine Vorsteuer ausgewiesen ist, kann auch keine gestrichen werden.
Unproblematisch sind also insbesondere: Quittungen von Privatleuten (z. B. bei ebay-Käufen), Kleinunternehmern oder auch Rechnungen aus dem Ausland sowie Rechnungen mit Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG). Denn Einfuhrumsatzsteuer, EG-Erwerbsteuer und die so genannte „13b-Steuer“ können Sie immer abziehen, da kommt es nicht auf die Rechnung an. (§ 15 Absatz 1 Nr. 2 bis 5 UStG)
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß