Sie kennen die ellenlange Latte mit den erforderlichen Rechnungsbestandteilen, ohne die es keinen Vorsteuerabzug gibt. Dazu gehört auch „jede im Voraus vereinbarte Entgeltminderung“ (§ 14 Absatz 4 Nr. 7 UStG).
Typischer Fall sind Bonusregelungen: Wenn der Kunde bei Erreichen eines bestimmten Jahresumsatzes (oder einer Stückzahl usw.) einen nachträglichen Bonus (Rabatt) beanspruchen kann, muss das schon vorab auf der Rechnung vermerkt sein. Ist es das nicht, gibt's keinen Vorsteuerabzug (FG Münster 13.01.09, 5 K 5721/04 U, EFG 09, 795).
Beispiel: Eine Maschinenfabrik hat eine Rechnung über Schrauben im Wert von 52.631 Euro netto erhalten. Die Fabrik kann ab 100.000 Euro Einkaufsvolumen nach Jahresende 5 Prozent Bonus vom Lieferanten beanspruchen. Dieser Hinweis fehlt auf der Rechnung. Der Betriebsprüfer streicht der Fabrik 10.000 Euro Vorsteuerabzug, weil die Rechnung wegen des Hinweises auf „im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen“ nicht ordnungsgemäß sei.
Unser Rat: Wir halten diese Anforderungen für übertrieben. Inzwischen ist die Sache beim Bundesfinanzhof anhängig, der das hoffentlich geraderücken wird (Az. BFH XI R 3/09). Zu Ihrer Sicherheit sollten Sie aber auf dem entsprechenden Hinweis auf Ihren Eingangsrechnungen bestehen und ihn bei Ihren Ausgangsrechnungen zum Schutz Ihrer Kunden aufbringen.
Praxishinweis: Die notwendigen Rechnungsbestandteile können sich auch aus mehreren Dokumenten ergeben. Eine etwa bestehende Bonusregelung muss also nicht auf jeder Rechnung wiedergegeben werden. Es genügt auf der Rechnung also z. B. solch ein Hinweis: „Es gilt die Bonus- und Rabattvereinbarung vom 12.11.05“. (§ 31 Abs. 1 UStDV)
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß