Damit Sie den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung haben, muss die Lieferung oder Dienstleistung eindeutig bezeichnet sein. Eine Rechnung, auf der z. B. nur steht „Technische Beratung und Kontrolle im Jahr 2006“ reicht in diesem Sinne nicht aus. Wenn sich die erbrachten Leistungen weder aus der Rechnung noch aus beigefügten Anlagen weiter konkretisieren lassen, gibt es keinen Vorsteuerabzug – so das oberste Steuergericht.(BFH, 08.10.08, V R 59/07, BFH/NV 09, 321)
Fazit: Achten Sie also bei Ihren Eingangsrechnungen darauf, dass stets möglichst genau konkretisiert wird, was der Lieferant oder Dienstleister gemacht hat. Auch bei Ihren Ausgangsrechnungen sollte die Leistung konkret beschrieben sein, damit Sie sich nicht später Schadensersatzansprüchen Ihrer Kunden wegen entgangenem Vorsteuerabzug aussetzen.
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß