Gehen Sie mit Geschäftsfreunden für mehr als 150 Euro brutto zum Essen, können Sie eine „normale“ Bewirtungsrechnung – also ohne Empfängeradresse – im Prinzip gleich in den Papierkorb werfen. Fehlt diese Angabe, gibt es weder Vorsteuerabzug noch Betriebsausgabenabzug. (R 4.10 Abs. 8 EStR)
Neu: Bisher galt in den Einkommenssteuerrichtlinien noch die veraltete Grenze von 100 Euro. Diese wurde jetzt auf 150 Euro angehoben und dadurch mit der Kleinbetragsgrenze des Umsatzsteuergesetzes synchronisiert. (§ 33 UStDV)
Fazit: Ab 150,01 Euro brutto muss zwingend die Adresse desjenigen angegeben sein, der die Bewirtungskosten übernimmt (z. B. Ihre GmbH/GmbH & Ci KG) – und zwar durch das Restaurant. Es ist eigentlich unverständlich, warum edle Restaurants, die ansonsten perfekten Service bieten, das nicht unaufgefordert von sich aus anbieten.
Ihr Steuerberater Wachenheim
Dienes + Weiß