Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren fast alle Steuersparmodelle abgeschafft. Wie zum Beispiel Ostimmobilien, Medienfonds und dergleichen. Ein Modell gibt es noch: Das sind denkmalgeschützte Immobilien.
Was gilt als „denkmalgeschützt“? Hierfür ist eine Bescheinigung der Denkmalbehörde notwendig. Diese legt der Bauträger in der Regel vor dem Notarvertrag vor. Wenn Sie Zweifel haben, können Sie natürlich diese Behörde noch einmal kontaktieren. Das Finanzamt ist übrigens an das gebunden, was die Behörde bescheinigt. Außer, die Bescheinigungen sind krass rechtswidrig.
Was genau wird gefördert? Entweder müssen Sie selber die Sanierung durchführen oder Sie kaufen eine alte Wohnung, die nach dem Kauf durch Sie vom Bauträger renoviert wird. Was nicht gefördert wird: Wenn Sie eine bereits fertig renovierte Wohnung kaufen, gibt es keine Förderung. Genauso wenig können Sie nicht genutzte Abschreibungen von jemand anderem nutzen, der seinerseits eine denkmalgeschützte Wohnung gekauft oder saniert und selbst bewohnt hat.
Bis zu 100 Prozent der Sanierungsaufwendungen können Sie absetzen: Wenn Sie solch eine Wohnung kaufen, können Sie in den ersten acht Jahren 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren 7 Prozent (macht zusammen 100 %) der Sanierungskosten als Sonderabschreibung geltend machen.
Beachten Sie: Nicht den gesamten Kaufpreis kann man so schnell abschreiben. Denn ein Teil entfällt auf den Grund und Boden (überhaupt nicht abschreibungsfähig) und ein Teil auf die Altbausubstanz (nur normal abschreibungsfähig mit 2 %) und oft auch auf Kosten, die die Denkmalbehörde nicht als denkmalschutznotwendig einstuft (z. B. Lift, Garage).
Wenn Sie selbst nutzen: Dann entfällt die Abschreibung auf die Altbausubstanz, aber Sie können immerhin in den ersten zehn Jahren jedes Jahr 9 Prozent der Sanierungskosten (= 90 %) als Sonderausgaben absetzen.
Fazit: Zwar nicht den gesamten Kaufpreis, aber die Sanierungsaufwendungen, die von der Denkmalschutzbehörde bescheinigt werden, kann man bei Vermietung über zehn Jahre in voller Höhe absetzen. Wenn der Preis für die Immobilie nicht überhöht war, ist das also immer noch ein sinnvolles Steuersparmodell. Und was es sonst überhaupt nicht mehr gibt: Sogar die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wird hier immer noch gefördert. (§ 7i/10 f. Einkommenssteuergesetz)
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß