Wenn Sie Handwerker für Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen beauftragen, können Sie seit diesem Jahr bis zu 20 Prozent von 6.000 Euro von Ihrer Steuerschuld abziehen. Die Einkommenssteuer reduziert sich also unmittelbar um 20 Prozent der Ausgaben. Bemessungsgrundlage sind allerdings nur die Lohnkosten, weshalb auf der Rechnung Material extra ausgewiesen werden muss.
Beispiel: Ein Handwerker modernisiert Ihr Bad zuhause und verlangt 6.000 Euro für Material und 3.000 Euro für die Arbeitsleistung. Ergebnis: Sie zahlen 600 Euro (20 Prozent von 3.000) weniger Einkommenssteuer.
Nicht begünstigt: Ausbau- oder Neubauarbeiten. Wenn Sie also beispielweise Ihren Speicher zu Wohnraum umbauen, gilt das weder als Reparatur noch als Modernisierung, sondern als Neubau. Ergebnis: Kein Steuerabzug. Wenn Sie die neue Fläche aber vermieten, können Sie natürlich – wie seit eh' und je – Abschreibung und Zinsen als Werbungskosten absetzen.
Massiv verbessert wurde der Abzug für Dienstleistungen im Haushalt: Hier geht es nicht um Handwerker, sondern um Putzfrauen, Köche, Haushaltshilfen, Pflege- oder Kinderbetreuungsleistungen. Hier können Sie 20 Prozent von maximal 20.000 Euro absetzen, Ihre Steuerschuld somit um bis zu 4.000 Euro senken.
Voraussetzung in beiden Fällen: Eine ordentliche Rechnung und Banküberweisung. Bar bezahlte Ausgaben scheiden aus. Das hat auch der Bundesfinanzhof jüngst wieder bestätigt. (BFH, 20.11.08, VI R 14/08, DStR 09, 320)
Ihr Steuerberater Wachenheim
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