Die Ein-Prozent-Regel ist ungünstig, wenn Sie Ihr Auto viel beruflich einsetzen. Ein Fahrtenbuch hingegen kostet einige Mühe. Manche sparen sich hier Zeit, indem sie Abkürzungen verwenden. Das geht prinzipiell schon, so ein aktuelles Urteil. Aber nur, wenn die „gebrauchten Kürzel entweder aus sich selbst heraus verständlich sind oder aber auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt werden.“
Einfach nur Autokennzeichen angeben wie z. B. 12.10.: STA; 15.10.: FFB, das reicht nicht. Kein Problem ist aber zum Beispiel die Angabe „20.11. OBI STA“. Der Hinweis „siehe Stundenzettel“ reicht jedoch nicht (FG Hamburg 17.01.07, EFG 07, 669). Denn – so das Gericht: „Es ist nicht Aufgabe des Finanzamts, mühsam und zeitaufwendig Fahrtenbucheintragungen und Reisekostenabrechnungen bzw. Arbeitszeitnachweise in Deckung zu bringen“.
Und noch ein Hinweis: Mehrtägige Eintragungen sind auch tabu. „22.10-24.10. HRO“, „10.12.-14.12. GAP (…)“ reicht also nicht.
Fazit: Abkürzungen ja, aber nur wenn sie allgemeinverständlich sind oder in einer Anlage zum Fahrtenbuch erläutert werden.
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß