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Die Anforderungen an steuerlich korrekte Rechnungen sind Ihnen sicher schon zur Genüge bekannt und für Sie nerviger Kleinkram im beruflichen Alltag. Nun wurde aber ein weiterer Punkt konkretisiert, der bisher häufig übersehen wurde:  Der Leistungszeitpunkt muss auch dann auf die Rechnung, wenn er mit dem Ausstellungsdatum identisch ist.

Folgender Fall hat dies gezeigt: Ein Metzger hatte am 30. November 2005 eine „Kochstrecke“ über knapp 29.000 Euro netto geliefert bekommen. Die Rechnung trug ebenfalls das Datum „30.November 2005“. Das Finanzamt strich dem Metzger über 4.600 Euro Vorsteuer, weil auf der Rechnung kein Leistungszeitpunkt angegeben war. Der Metzger meinte: „Ist auch nicht notwendig. Das Lieferdatum ist nur erforderlich, wenn es vom Rechnungsdatum abweicht. Ist aber bei mir nicht der Fall.“

Doch er hatte Pech: Denn nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist (BFH, 17. 12.08, XI R 62/07, BB 09, 523). Ausgenommen sind nur Rechnungen über Vorauszahlungen.

Auf der Rechnung hätte also z. B. stehen müssen:
„Rechnungsdatum: 30.11.05; Leistungszeitpunkt 30.11.05“. Oder:
„Rechnungsdatum = Lieferdatum: 30.11.05“ Oder:
„Rechnungsdatum: 30.11.05; Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum.“

Auch der Monat der Leistung hätte genügt (§ 31 Absatz 4 UStDV), z. B. so:
„Rechnungsdatum: 30.11.05; Liefermonat = November 2005“ oder:
„Rechnungsdatum: 30.11.05; Liefermonat = Monat der Rechnungsausstellung.“
 
Nicht ausreichend war aber, dass nur(!) angegeben war: „Rechnungsdatum: 30.11.05“.

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