Die Kirchensteuer beträgt 9 Prozent der Einkommenssteuer (in Bayern und Baden-Württemberg: nur 8 Prozent). Bei sehr hohen Einkommen sind die 9 Prozent Zuschlag aber nicht das letzte Wort. Die Kirchensteuerämter bzw. Finanzämter in den meisten Bundesländern kappen von Amts wegen die Kirchensteuer auf 3 bis 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Ein Antrag ist dafür nicht notwendig.
Beispiel: Ein lediges Kirchenmitglied wohnt in Berlin und hat ein zu versteuerndes Einkommen von einer Million Euro. Die Einkommenssteuer beträgt 434.424 Euro. Die reguläre Kirchensteuer beträgt 9 Prozent = 39.098 Euro. Da in Berlin jedoch von Amts wegen auf 3 Prozent des zu versteuernden Einkommens gekappt wird, beträgt die Kirchensteuer „nur“ 30.000 Euro (= 3 Prozent von einer Million).
In Baden-Württemberg, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz und dem Saarland wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag gekappt.
Weiterer Tipp: Viele Kirchensteuerämter ermäßigen auf Antrag auch dann Ihre Kirchensteuer, wenn Sie außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 EStG erzielen, z. B. bei Abfindungen, Entschädigungen oder Veräußerungsgewinnen.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
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