Seit 2004 gelten strenge Anforderungen an die „Bezeichnung der Art der Leistung“ in Rechnungen. Manchmal sind Betriebsprüfer hier aber überkritisch.
Ein neues Urteil des sächsischen Finanzgerichts weist den Amtsschimmel jetzt in die Schranken. Wenn z. B. in einer Rechnung steht „Technische Beratung und Kontrolle im Jahr 2006“ ist das absolut ausreichend. Dem Finanzamt war das nicht präzise genug gewesen. In dem entschiedenen Fall hatten zwei Ingenieure längere Zeit derartige Leistungen durchgeführt. Das Gericht entschied, dass keine überzogenen Anforderungen an die Leistungsbezeichnungen in Rechnungen gestellt werden dürfen. Die Angabe war somit ausreichend für den Vorsteuerabzug. (EFG 2008, 811)
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß