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Neu seit 2009: Der Betrieb eines Kunden wird auch dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn ein Mitarbeiter dort jahrelang tätig wird. Beim Kilometergeld gibt es daher seit 2008 keine Frist mehr, da können Sie auch jahrelang 30 Cent je gefahrenem Kilometer steuerfrei auszahlen (BFH, 09.07. 09, VI R 21/08, DStR 09, 1997).

Bei der Verpflegungspauschale gilt aber nach wie vor: 3 Monate Maximum für eine Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG). Durch vorübergehende Ab- und Anreisen wird kein neuer 3-Monatszeitraum in Gang gesetzt (BFH, 10.07.08, VI R 21/07, DStR 08, 1873). Dazu wäre eine 4-wöchige Unterbrechung (aber nicht durch Krankheit oder Urlaub verursacht) notwendig.

Beispiel A: Arbeitnehmer A aus München ist vom 1. März bis 15. Juli jeweils Montag bis Freitag in Hamburg bei einem Kunden tätig. Verpflegungsmehraufwendungen möglich von März bis Mai.

Beispiel B: Arbeitnehmer B aus München ist vom 1. März bis 15. Juli in Berlin bei einem Kunden tätig. Vom 1. bis 10. April ist er krank (oder in Urlaub). Verpflegungsmehraufwendungen möglich von März bis Mai. Der Dreimonatszeitraum verlängert sich nicht um die Dauer des Urlaubs (oder der Erkrankung). Nach Beendigung des Urlaubs (oder der Erkrankung) beginnt kein neuer Dreimonatszeitraum zu laufen. Und für die Krankheits-/Urlaubstage gibt's natürlich keine Verpflegungsmehraufwendungen.

Beispiel C: Arbeitnehmer C aus München ist vom 1. März bis 15. Juli in Augsburg beim Kunden tätig aber nur immer Montag und Dienstag. Mittwoch bis Freitag ist er im Büro. Folge: Die Drei-Monatsfrist gilt nicht bei maximal 2 Wochentagen (R 9.6 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz LStR). Verpflegungsmehraufwendungen möglich von 1. März bis 15. Juli – aber nur für die Tage in Augsburg.

Beispiel D: Arbeitnehmer D aus Köln ist vom 1.März bis 15. Juli bei einem Kunden in Dresden eingesetzt (5 Tage/Woche). Da die Software dann immer noch nicht ordentlich läuft, wird er noch einmal vom 1. September bis 31. Dezember dort eingesetzt. Verpflegungsmehraufwendungen möglich von März bis Mai und von September bis November. Es beginnt nämlich wegen der (mindestens) 4-wöchigen Unterbrechung ein neuer Dreimonatszeitraum.

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