Bei hohen Veräußerungsgewinnen können Sie einen hälftigen Erlass der Kirchensteuer beantragen. Die meisten Kirchen gewähren diesen Nachlass von sich aus, aber Sie haben darauf keinen Rechtsanspruch. Sie können sich nicht einmal darauf verlassen, dass die örtliche Kirche der Empfehlung der übergeordneten Landeskirche folgt.
In einem jetzt vor dem obersten Gericht entschiedenen Fall hatte die Kirchengemeinde den Teilerlass abgelehnt, obwohl die Landeskirche das dem betroffenen Unternehmer zuvor in Aussicht gestellt hatte. Im Urteil dazu sinngemäß: „Pech gehabt. Wenn die örtliche Kirchengemeinde nicht will, kann man nichts machen.“ (BFH, 01.07.09, I R 81/08, DStR 09, 2095).
Tipp deshalb bei hohen Veräußerungsgewinnen: Klären Sie vorher rechtsverbindlich mit der zuständigen Kirche, in welcher Höhe sie die Kirchensteuer zu erlassen gedenkt.
Kirchensteuerfalle bei Dividenden und Gewinnausschüttungen: Falls Sie 2008 hohe Dividenden oder Gewinnausschüttungen bezogen haben, droht Ihnen eine unerwartete Kirchensteuerkeule. Denn die bis 2008 geltende hälftige Steuerbefreiung von Dividenden gilt nicht bei der Kirchensteuer. Ein befreundeter Steuerberater hat uns von einem Extrem-Fall berichtet, in dem die Einkommenssteuer Null war, aber die Kirchensteuer stolze 66.000 Euro. Leider zu Recht, stellte nun das oberste Steuergericht fest. (BFH, 01.07.09,
I R 76/08, DStR 09, 1901)
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß