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Auf Erholungsbeihilfe fällt ein pauschaler Steuersatz von 25 % + Soli an. Aber muss auch Kirchensteuer abgeführt werden?

In der Tat: Sie müssen prinzipiell auch pauschale Kirchensteuer abführen, wenn Sie Lohn auszahlen, für den Sie die Lohnsteuer pauschalieren. Ausnahme: Das gilt nicht für „normale“ Mini-Jobber, bei denen Sie die zweiprozentige Pauschalsteuer abführen.

Alternative 1 – das Pauschalverfahren: Sie können die Kirchensteuer mit einem reduzierten Satz (der je nach Bundesland unterschiedlich ist) pauschal abführen. Dann dürfen Sie aber nicht danach differenzieren, wer in der Kirche ist und wer nicht. Das ist bereits durch einen reduzierten Pauschalsteuersatz abgegolten. So beträgt die reguläre Kirchensteuer in Sachsen z. B. 9 Prozent, die pauschale Kirchensteuer aber nur 5 Prozent.

Alternative 2 – das Nachweisverfahren: Hier führen Sie die pauschale Kirchensteuer nur für diejenigen Arbeitnehmer ab, die Mitglied einer Kirche sind. Dann freilich mit dem regulären Satz (Berlin z. B. 9 statt 5 Prozent).

Sie können jeden Monat aufs Neue entscheiden: Bei jedem Pauschalierungstatbestand und auch jeden Monat wieder aufs Neue können Sie wählen zwischen „vereinfachtem Verfahren“ und „Einzelnachweis“ – je nach dem, was günstiger ist.

Beispiel: In einem Leipziger Unternehmen sind 2/3 der Arbeitnehmer Mitglied einer Kirche. Drei Arbeitnehmer erhalten im  August eine Erholungsbeihilfe. Zufällig sind ausgerechnet diese drei Arbeitnehmer nicht in der
Kirche. Der Arbeitgeber sollte also bei der Pauschalsteuer auf die Erholungsbeihilfe das Nachweisverfahren anwenden und überhaupt keine pauschale Kirchensteuer abführen. Bei Fahrtkostenzuschüssen oder Restaurantschecks hingegen, die alle Mitarbeiter erhalten, wird er das vereinfachte Verfahren nutzen – mit einer von 9 auf 5 Prozent reduzierten pauschalen Kirchensteuer.

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