„Kann man Paypal- oder Kreditkartengebühren vom mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz abziehen?“ Diese Leseranfrage erreichte uns vor Kurzem. Es handelte sich dabei um ein Unternehmen, das viele Waren übers Internet verkauft. Bei Zahlung über Kreditkarte oder über ein so genanntes Paypal-System wird dem Verkäufer nicht der volle Verkaufspreis gutgeschrieben. Beispiel: Der Händler verschickt eine Ware für 100 Euro brutto. Der Käufer bezahlt 100 Euro über ein Paypal-System, beim Verkäufer kommen aber nach Abzug der Gebühren zum Beispiel nur 95,50 Euro an.
Berechtigte Frage des Lesers: „Kann ich solche Gebühren von meinem umsatzsteuerpflichtigen Umsatz abziehen wie z. B. Skonto?“ Unsere Antwort: Leider nein. Der Schlüssel zur Lösung steckt im Umsatzsteuergesetz. Die Umsatzsteuer wird laut Gesetz nicht danach berechnet, was beim Verkäufer ankommt, sondern danach, was beim Käufer weggeht. Und der Käufer im obigen Beispiel hat 100 Euro brutto bezahlt. Also ist auch die Mehrwertsteuer auf dieser Basis abzuführen. (§ 10 Abs. 1, Satz 2 UStG)
Was ist dann aber mit den abgezogenen Gebühren? Diese können Sie auf jeden Fall als Betriebsausgabe geltend machen. Wenn Sie keine Rechnung bekommen oder eine ohne Umsatzsteuerausweis, haben Sie halt leider keinen Vorsteuerabzug. Viele Kreditkartenfirmen berechnen aber extra Mehrwertsteuer. Dann können Sie sich aus der Rechnung der Kreditkartenfirma die Vorsteuer zurückholen.
Fazit: Paypal- oder Kreditkartengebühren sind keine Erlösschmälerungen wie Skonto. Denn Skonto zieht der Kunde direkt ab, diese Gebühren aber zieht jemand anderer ab. Wenn Sie eine Rechnung des Kartenunternehmens mit Mehrwertsteuerausweis bekommen, erzielen Sie jedoch den gleichen Effekt, weil Sie dann den Vorsteuerabzug geltend machen können.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß