Denn sonst ist kein steuerwirksamer Abzug möglich. Hintergrund: Seit 2006 können Sie bis zu 4.000 Euro Kinderbetreuungskosten pro Jahr absetzen. Da man die Kosten nur zu 2/3 abziehen kann, müssen Sie also 6.000 Euro ausgeben, um auf die 4.000 Euro maximalen Abzugsbetrag zu kommen.
(§ 4 f EStG).
Voraussetzung: Bei Berufstätigkeit beider Elternteile kann Kinderbetreuung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs des Kindes abgezogen werden. Bei Ein- oder Kein-Verdiener-Ehe nur vom 3. bis 6. Lebensjahr. Bei alleinerziehenden Erwerbstätigen ebenfalls, bis das Kind 14 Jahre alt ist.
Weitere Voraussetzung: Sie brauchen eine Rechnung und müssen das Geld überweisen. Barzahlung bringt also nichts – nicht einmal mit Quittung.
Eins ist klar: Wenn die Tagesmutter (oder sonstige Betreuungskraft) bisher „schwarz“ bezahlt wurde, wird sie natürlich nun einen Zuschlag verlangen. Wie hoch dieser ausfällt, und ob sich die Überweisung dann noch lohnt, liegt am Einzelfall. Man könnte eine Tagesmutter, die mit Rechnung doppelt so viel wie bisher verlangen will, aber auf Folgendes hinweisen: Als „legales Unternehmen“ kann sie zahlreiche Kosten absetzen, die bisher unter den Tisch fielen (Kinderspielzeug, Schaukel oder Sandkasten im Garten, Fahrtkosten usw.).
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß