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Grundsätzlich gilt bei Geschenken an Geschäftspartner: Der Vorsteuerabzug hängt vom Wert des Geschenks ab.

Vorsteuerabzug ja: Bei Geschäftspartnern bekommen Sie den Vorsteuerabzug bei geringwertigen Werbeträgern (z. B. Kugelschreibern, Feuerzeugen, Kalendern) und bei „Geschenken von geringem Wert“. Das sind solche, die je Empfänger und Kalenderjahr insgesamt maximal 35 Euro kosten (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer/R 24b, 197 Abs. 4 UStR). Bei Mitarbeitern beträgt die Grenze 40 Euro brutto, und es muss ein Geschenk aus einem persönlichen Anlass sein. (A 12 Abs. 14 UStR)

Vorsteuerabzug nein: Bei teuren Geschenken (über 35 Euro netto bei Geschäftspartnern) haben Sie keinen Vorsteuerabzug.  (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG; § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG)

Vorsicht Irrtum: Der Vorsteuerabzug für Geschenke richtet sich nicht danach, ob Sie von der Pauschalsteuer Gebrauch machen (30 Prozent, § 37b EStG). Ein weit verbreitetes Missverständnis ist auch, dass die Pauschalierung die steuerliche Abzugsfähigkeit der Geschenke sicherstellt. Dem ist nicht so. Die Pauschalierung beseitigt nur die Steuerpflicht beim Empfänger, sonst nichts.

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