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Das Grundsteuergesetz enthält eine wenig bekannte Vorschrift, die einen Teil-Erlass der Grundsteuer ermöglicht, wenn die volle Grundsteuer ungerecht wäre (§ 33 GrdStG). Bisher wurden solche Anträge allerdings fast immer abgeschmettert. Eine neue Entscheidung gibt jetzt aber eine verbindliche, deutlich großzügigere Marschrichtung vor (BFH, 26.02.07, II R 5/05, BStBl. II 07, 469).

Wenn die Miete mehr als 20 Prozent unter dem normalen Niveau liegt, können Sie bei Ihrer Gemeinde einen entsprechenden Erlass beantragen. Voraussetzung: Sie als Vermieter sind an dieser Mieteinbuße nicht selbst schuld. Wenn Sie aber trotz Bemühungen keinen Mieter finden oder der Mieter zahlungsunfähig ist, können Sie definitiv nichts dafür und sind für den Erlass berechtigt. Achtung – Terminsache: Für 2007 müssen Sie den Erlass bis 31.03.08 beantragen. Fristverlängerung unmöglich.

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