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Eine neue Steuerbefreiung ermöglicht Ihnen, pro Jahr und Kopf 500 Euro zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes Ihrer Mitarbeiter springen zu lassen (§ 3 Nr. 34 EStG). Voraussetzung ist, dass Sie das Geld Ihren Mitarbeitern „zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“ zukommen lassen. Die Umwandlung von Bruttogehalt in beispielsweise Rückentrainingskurse ist also nicht zulässig. Steuerfrei fördern können Sie Kurse und Maßnahmen zur …

– Verbesserung der Bewegungsgewohnheiten: Bekämpfung von arbeitsbedingten Belastungen des Bewegungsapparats, Bewegungsmangel, Maßnahmen zur Veränderung der Bewegungsgewohnheiten, z. B. Rückenschule, Massagen,

– Verbesserung der Ernährung: Maßnahmen gegen Mangelernährung oder Übergewicht,

– Reduzierung von Genuss- und Suchtmittelkonsum: Seminare und Kurse zur Reduzierung des Alkohol-, Nikotin- und anderen Suchtmittelmissbrauchs und zur

– Förderung von Entspannung und Stressbewältigung: z. B. Kurse zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz.

Gerade letzteres wird eine Vielzahl von mehr oder weniger seriösen Kursangeboten sprießen lassen. Denn es dürfte unendlich viele Wege geben, mit Stress besser fertig zu werden.

Nicht anerkannt werden: Zuschüsse für Mitgliedschaften im Sportverein oder Fitnessstudio. Aber: Wenn ein Fitnessstudio z. B. ein gezieltes Rückentraining im Sinne der §§ 20 und 20a SGB V anbietet, ist das durchaus förderungsfähig.

Weitere Regelungen: Die Vorschrift gilt rückwirkend per 01.01.08. Allerdings ist die Umsetzung problematisch, da hier – anders als bei der Pendlerpauschale – keine ausdrückliche Genehmigung des Bundesfinanzministeriums vorliegt. Bei Zuschüssen für externe Maßnahmen (z. B. VHS-Kurse) muss eine detaillierte Rechnung direkt an den Arbeitgeber ausgestellt werden. Barzuschüsse an die Mitarbeiter dürfen nur gegen Belege (z. B. Teilnahmebescheinigung) erfolgen.

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