Verkaufen Sie Waren in Nicht-EU-Länder (z. B. Schweiz, USA, Russland), fällt darauf keine Mehrwertsteuer an. Gaukeln Ihnen Betrüger vor, sie hätten Ihre Waren exportiert, um sich von Ihnen die Mehrwertsteuer erstatten zu lassen, darf der Fiskus die Mehrwertsteuer von Ihnen aber nicht nachfordern.
Im Urteilsfall hatten Polen (damals war Polen noch nicht in der EU) bei deutschen Supermärkten im Grenzgebiet liegen gebliebene Kassenbons eingesammelt, mit gefälschten Vordrucken und Zollstempeln Ausfuhrnachweise erstellt und sich vom Supermarkt – zu Unrecht – die Mehrwertsteuer erstatten lassen. Kann man jedoch auch „unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ nicht erkennen, dass die vorgelegten Ausfuhrnachweise gefälscht sind, muss das Finanzamt die Umsatzsteuer erlassen. (BFH, 30.07.08, V R 7/03)
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß