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Eines der wenigen verbliebenen „Steuerschlupflöcher“ ist der steuerfreie Sachbezug für Arbeitnehmer bis zu 44 Euro im Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 9 ESTG). Eine seiner beliebtesten „Spielarten“ in der Praxis ist der Benzingutschein. In Zeiten explodierender Benzinpreise interessanter denn je.

Doch dieses Steuerschlupfloch war der Finanzverwaltung seit jeher ein Graus: Zuerst wurde der Benzingutschein dadurch torpediert, dass Euro-Gutscheine nicht anerkannt wurden. Damit war die Gestaltung für die meisten Betriebe schon erledigt. Denn kaum eine Tankstelle stellt Gutscheine über Liter aus. Doch wenn der Gutschein auf Euro lautetet, ist das  – laut Finanzverwaltung – kein Sachbezug, sondern ein Geldbezug. Und dann gilt die 44-Euro-Freigrenze nicht.

Manche kamen nun auf folgende Idee: Gutschein plus Tankkarte. Das funktionierte so: Dem Mitarbeiter wurde ein Gutschein gegeben, mit der Maßgabe, dass er den nur in Verbindung mit der Tankkarte verwenden darf, um damit eine bestimmte Anzahl Liter zu tanken. Doch nun ist auch das vorbei. Denn wenn der Mitarbeiter eine Tankkarte in die Hände bekommt – so die Oberfinanzdirektion Hannover -, ist das das Gleiche wie Bargeld. (OFD Hannover, 24.04.08, S 2334-281-StO 212, juris)

Akzeptiert wird nur diese völlig praxisfremde Lösung: Wenn die Tankkarte bei der Tankstelle verbleibt(!) und der Mitarbeiter sich über den Gutschein legitimiert, sodass der Tankwart das über die dort „treuhänderisch“ verwahrte Tankkarte abrechnet, soll es laut Finanzamt erlaubt sein. Doch auf dieses Modell wird sich wohl kaum eine Tankstelle oder ein Unternehmen einlassen. Denn wer will schon eine frei benutzbare Tankkarte bei einer Tankstelle deponieren? Wer haftet dann dafür, wenn im nächsten Monat statt 50 Liter 5.000 Liter auf der Tankabrechnung stehen?

Fazit: Wieder einmal ist es der Ministerialbürokratie gelungen, eine vom Gesetzgeber gut gemeinte Steuerentlastung für den kleinen Bürger durch juristische Winkelzüge kaputt zu machen. Gratulation.

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