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Das Steuergesetz schert alle Dienstwagen-Nutzer über einen Kamm. Solche, die jeden Tag in die Firma fahren und solche, die nur einmal pro Woche kommen. Alle sollen pro Kilometer und Monat 0,03 % vom Bruttolistenneupreis als geldwerten Vorteil versteuern.

Der Bundesfinanzhof macht jetzt Schluss damit: Für den Fall, dass der Dienstwagen nur einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wird, muss nur eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % je Kilometer vorgenommen werden (BFH, 04.04.08, VI R 85/04, DStR 08, 1185). Beispiel: Außendienstler Kunz wohnt 40 km entfernt. Nur montags kommt er in die Firma. Sein Dienstwagen kostet 30.000 Euro brutto. Geldwerter Vorteil laut bisheriger Finanzamt-Regel: 360 Euro. Zu versteuern laut BFH: Nur 96 Euro. Nämlich 30.000 Euro x 0,002 % x 4 Fahrten x 40 km. Das erhöht Kunz' Nettogehalt um ca. 100 bis 140 Euro.

Ab wann gilt das? Auf jeden Fall können Sie nun rückwirkend per Januar 2008 alle betreffenden Gehaltsabrechnungen ändern. Inwieweit 2006 und 2007 noch änderbar sind, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen.

Was ist bei Leuten, die 2 x wöchentlich kommen? Dazu sagt das Urteil nichts. Es heißt dort: (Die günstigere Regelung…) „… gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – wie im Streitfall — regelmäßig nur einmal in der Woche durchgeführt werden.“

Fazit: Alle Dienstwagennutzer, die nur 1 x wöchentlich in die Firma kommen, profitieren massiv – und zwar ab sofort bzw. rückwirkend per 01.01.08. Was für andere Dienstwagennutzer und zurückliegende Jahre gilt, werden die nächsten Wochen zeigen.

Ihr Steuerberater Deidesheim

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